Kontakt
Trainingsstützpunkt Ribnitz-Damgarten:
Sporthalle der Rudolf - Harbig - Schule
Schulstraße 13
18311 Ribnitz-Damgarten
Trainingsstützpunkt Sanitz:
Walter Schütt-Sportanlage Sanitz
John-Brinckmann Str. 16
18190 Sanitz
Jugendordnung
Die Grundlage der sportlichen Betätigung im LAV Ribnitz-Damgarten / Sanitz unter besonderer Berücksichtigung der für die Jugend geltenden erzieherischen und gesundheitlichen Aspekte bilden die nachstehenden Bestimmungen.
Mitglieder der Leichtathletik-Jugend sind alle weiblichen Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr und alle männlichen Jugendlichen bis zum 19. Lebensjahr. Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
Die Leichtathletik-Jugend gliedert sich in:
Für die Wettkämpfe der Leichtathletik-Jugend gelten die Bestimmungen der DLO. Die Schutzbestimmungen für die Jugend sind unbedingt zu beachten.
Der Jugendwart ist innerhalb seines Wirkungsbereiches verpflichtet, bei Nichtbeachtung der Ordnungen und Bestimmungen unverzüglich einzugreifen.
Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung des LAV Ribnitz-Damgarten / Sanitz gewählt. Es wird vorgeschlagen, je einen Jugendwart für den Bereich Ribnitz-Damgarten und den Bereich Sanitz zu wählen.
Der (die) Jugendwart(e) sorgt für die Förderung der Leichtathletik-Jugendarbeit nach der Satzung des LAV Ribnitz-Damgarten / Sanitz und den Ordnungen des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Die Jugendordnung des LAV Ribnitz-Damgarten / Sanitz tritt nach Beschlussfassung der ersten Mitgliederversammlung in Kraft.
Satzung
Der Verein führt den Namen Leichtathletikverein Ribnitz-Damgarten/Sanitz.
Er hat seinen Sitz in Ribnitz-Damgarten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes im Kinder-, Jugend- und Erwachsenbereich und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen ermöglicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 16. Lebensjahr. Bis zu diesem Alter sind die Eltern, deren Kinder Mitglied sind, stimmberechtigt. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Widerspruch des Antragstellers, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Angelegenheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließendem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das gilt auch für die Fälligkeit der Beiträge.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie die weiteren ordentlichen Mitglieder.
Funktionäre sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie die weiteren ordentlichen Mitglieder.
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, dem sportlichen Leiter für den Bereich Ribnitz-Damgarten und dem sportlichen Leiter für den Bereich Sanitz. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Der Vorstand beschließt Sitzungen, die von beiden Vorsitzenden oder den beiden sportlichen Leitern einberufen werden. Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch Ehrenmitglied und Funktionär) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Eine Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, nach Beendigung des Wettkampfjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, auf der Homepage des Vereins und im Vereinskasten einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn das von einem Mitglied bis mindestens eine Woche vor dem angesetzte n Termin gefordert wird. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger, als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Status hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung darf Angelegenheiten, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, nur behandeln, falls die Dringlichkeit der Angelegenheit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer außerordentlichen Sitzung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall begünstigter Zwecke geht das Vermögen anteilmäßig laut Mitgliederzahl der Stützpunkte Ribnitz-Damgarten und Sanitz an die jeweilige Kommune bzw. Gemeinde. Diese finanziellen Mittel sollen der weiteren Unterstützung gemeinnütziger Vereine zur Verfügung gestellt werden.